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StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

[ Auszug: Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit  ... ]